Artikel 176 UZK (VO (EU) 2013/952)
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:
- a)
- die Abgabe einer Zollanmeldung gemäß Artikel 171,
- b)
- die Annahme einer Zollanmeldung gemäß Artikel 172, einschließlich der Anwendung dieser Regeln in den in Artikel 179 genannten Fällen,
- c)
- die Änderung der Zollanmeldung nach Überlassung der Waren gemäß Artikel 173 Absatz 3.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
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