Artikel 178 UZK (VO (EU) 2013/952)
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften zur Anwendung von Artikel 177 Absatz 1 für die Ermittlung der Unterposition des Zolltarifs.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
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