Artikel 186 UZK (VO (EU) 2013/952)

Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a)
die Bedingungen für die Erteilung der in Artikel 185 Absatz 1 genannten Bewilligung,
b)
die vom Bewilligungsinhaber gemäß Artikel 185 Absatz 1 durchzuführenden Zollformalitäten und Kontrollen.

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