Artikel 19 UZK (VO (EU) 2013/952)

Vertretungsmacht

(1) Im Verkehr mit den Zollbehörden hat der Zollvertreter anzugeben, dass er für Rechnung der vertretenen Person handelt und ob es sich um eine direkte oder eine indirekte Vertretung handelt.

Eine Person, die nicht angibt, dass sie als Zollvertreter handelt, oder die angibt, dass sie als Zollvertreter handelt, jedoch keine Vertretungsmacht besitzt, gilt als in eigenem Namen und in eigener Verantwortung handelnde Person.

(2) Die Zollbehörden können von Personen, die angeben, als Zollvertreter zu handeln, einen Nachweis für die von der vertretenen Person erteilten Vertretungsmacht verlangen.

In bestimmten Fällen verlangen die Zollbehörden einen solchen Nachweis nicht.

(3) Die Zollbehörden verlangen von einer Person, die als Zollvertreter handelt und regelmäßig Handlungen vornimmt und Formalitäten erfüllt, nicht jedes Mal einen Nachweis der Vertretungsmacht, sofern die betreffende Person in der Lage ist, auf Verlangen der Zollbehörden einen solchen Nachweis vorzulegen.

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