Artikel 200 UZK (VO (EU) 2013/952)
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:
- a)
- die Zerstörung von Waren gemäß Artikel 197,
- b)
- die Veräußerung von Waren gemäß Artikel 198 Absatz 1,
- c)
- die Aufgabe von Waren zugunsten der Staatskasse gemäß Artikel 199.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
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