Artikel 206 UZK (VO (EU) 2013/952)
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
- a)
- die Fälle, in denen die Waren bei der Wiedereinfuhr als im gleichen Zustand wie bei der Ausfuhr befindlich gelten,
- b)
- die bestimmten Fälle gemäß Artikel 204.
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