Artikel 210 UZK (VO (EU) 2013/952)

Geltungsbereich

Waren können in die folgenden Arten besonderer Verfahren übergeführt werden:

a)
Versand – umfasst den externen und den internen Versand,
b)
Lagerung – umfasst das Zolllager und Freizonen,
c)
Verwendung – umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung,
d)
Veredelung – umfasst die aktive und die passive Veredelung.

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