Artikel 22 UZK (VO (EU) 2013/952)

Entscheidungen auf Antrag

(1) Beantragt eine Person eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, so muss sie den zuständigen Zollbehörden alle verlangten Informationen übermitteln, die sie für diese Entscheidung benötigen.

In Übereinstimmung mit den in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Bedingungen kann eine Entscheidung auch von mehreren Personen beantragt und in Bezug auf mehrere Personen erlassen werden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist die zuständige Zollbehörde die Zollbehörde an dem Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird oder zugänglich ist und an dem wenigstens ein Teil der von der Entscheidung zu erfassenden Vorgänge durchgeführt wird.

(2) Die Zollbehörden überprüfen unverzüglich und spätestens innerhalb von 30 Tagen ab dem Eingang des Antrags auf eine Entscheidung, ob die Bedingungen für die Annahme des Antrags erfüllt sind.

Stellen die Zollbehörden fest, dass der Antrag alle Informationen enthält, die sie für diese Entscheidung benötigen, so teilen sie dem Antragsteller innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist mit, dass sie den Antrag annehmen.

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, erlässt die Behörde eine Entscheidung nach Absatz 1 und teilt diese dem Antragsteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 120 Tagen nach der Annahme des Antrags, mit.

Sind die Zollbehörden nicht in der Lage, die Frist für den Erlass einer Entscheidung einzuhalten, so unterrichten sie den Antragsteller vor Ablauf dieser Frist darüber unter Angabe der Gründe und der zusätzlichen Frist, die sie für notwendig erachten, um eine Entscheidung treffen zu können. Sofern nichts anderes bestimmt ist, beträgt diese zusätzliche Frist höchstens 30 Tage.

Unbeschadet des Unterabsatzes 2 können die Zollbehörden die Frist für den Erlass einer Entscheidung gemäß den geltenden zollrechtlichen Vorschriften verlängern, wenn der Antragsteller eine Verlängerung beantragt, um Anpassungen vorzunehmen und so die Erfüllung der Bedingungen und Voraussetzungen sicherzustellen. Diese Anpassungen und die zusätzliche Frist, die dafür notwendig ist, werden den Zollbehörden mitgeteilt, die über die Verlängerung entscheiden.

(4) Sofern in der Entscheidung oder in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Entscheidung an dem Tag wirksam, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt. Außer in den Fällen des Artikels 45 Absatz 2 sind Entscheidungen der Zollbehörden ab diesem Tag vollziehbar.

(5) Sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist die Entscheidung unbefristet gültig.

(6) Vor Erlass einer den Antragsteller belastenden Entscheidung teilen die Zollbehörden die Gründe, auf die sie ihre Entscheidung stützen wollen, dem Antragsteller mit, der Gelegenheit erhält, innerhalb einer ab dem Tag, an dem er diese Mitteilung erhält oder an dem sie als diesem zugestellt gilt, laufenden Frist Stellung zu nehmen. Nach Ablauf dieser Frist wird dem Antragsteller die Entscheidung in geeigneter Form mitgeteilt.

Unterabsatz 1 findet in den folgenden Fällen keine Anwendung:

a)
Bei einer Entscheidung gemäß Artikel 33 Absatz 1,
b)
im Falle der Verweigerung einer Begünstigung im Rahmen eines Zollkontingents, wenn das Volumen des betreffenden Zollkontingents gemäß Artikel 56 Absatz 4 erreicht ist,
c)
wenn Art und Umfang einer Gefährdung der Sicherheit und des Schutzes der Union und ihrer Bewohner, der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, der Umwelt oder der Verbraucher dies erforderlich machen,
d)
wenn mit der Entscheidung die Durchführung einer anderen Entscheidung sichergestellt werden soll, auf die Unterabsatz 1 angewendet wurde, und zwar unbeschadet der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats,
e)
wenn Ermittlungen im Rahmen der Betrugsbekämpfung behindert würden,
f)
in anderen bestimmten Fällen.

(7) Eine den Antragsteller belastende Entscheidung muss mit Gründen versehen sein und eine Belehrung über das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Artikel 44 enthalten.

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