Artikel 224 UZK (VO (EU) 2013/952)
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
- a)
- die Ausnahmen von Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 3,
- b)
- die Bedingungen und Fälle, unter denen Ersatzwaren gemäß Artikel 223 Absatz 2 verwendet werden,
- c)
- die bestimmten Fälle gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe b, in denen Ersatzwaren im Rahmen der vorübergehenden Verwendung verwendet werden,
- d)
- die Fälle gemäß Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe c, in denen die Verwendung von Ersatzwaren nicht bewilligt wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.