Artikel 239 UZK (VO (EU) 2013/952)

Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Überführung von Unionswaren in das Zolllager- oder in das Freizonenverfahren gemäß Artikel 237 Absatz 2 fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.