Artikel 25 UZK (VO (EU) 2013/952)
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensvorschriften für Folgendes fest:
- a)
- Einreichung und Annahme des Antrags auf Entscheidung gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2,
- b)
- Erlass der Entscheidung gemäß Artikel 22, gegebenenfalls einschließlich der Konsultation des betreffenden Mitgliedstaats,
- c)
- Überwachung der Entscheidung gemäß Artikel 23 Absatz 5.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
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