Artikel 273 UZK (VO (EU) 2013/952)

Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:

a)
die Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 271,
b)
die Änderung der summarischen Ausganganmeldung gemäß Artikel 272 Absatz 1 Unterabsatz 1,
c)
die Ungültigkeitserklärung der summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 272 Absatz 2

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

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