Artikel 37 UZK (VO (EU) 2013/952)
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
(1) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:
- a)
- für die Verwendung einer vZTA- oder vUA-Entscheidung, nachdem sie gemäß Artikel 34 Absatz 9 ihre Gültigkeit verloren hat oder widerrufen wurde,
- b)
- für die zur Unterrichtung der Zollbehörden durch die Kommission gemäß Artikel 334 Absatz 10 Buchstaben a und b,
- c)
- für die Verwendung von Entscheidungen gemäß Artikel 35, die gemäß Artikel 36 Buchstabe b festgelegt wurden, nachdem sie ihre Gültigkeit verloren haben,
- d)
- für die Aussetzung von Entscheidungen gemäß Artikel 35, die gemäß Artikel 36 Buchstabe b festgelegt wurden, und für die Mitteilung der Aussetzung oder des Widerrufs der Aussetzung an die Zollbehörden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
(2) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Beschlüsse, in denen sie Mitgliedstaaten ersucht, folgende Entscheidungen zu widerrufen:
- a)
- Entscheidungen gemäß Artikel 34 Absatz 11,
- b)
- Entscheidungen gemäß Artikel 35, die gemäß Artikel 36 Buchstabe b festgelegt wurden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 285 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Ist die Stellungnahme des in Artikel 285 Absatz 1 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen, so findet Artikel 285 Absatz 6 Anwendung.
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