Artikel 39 UZK (VO (EU) 2013/952)

Bewilligung des Status

Für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a)
Der Antragsteller darf keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben,
b)
der Antragsteller muss ein erhöhtes Maß an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, nachweisen,
c)
Zahlungsfähigkeit, die als nachgewiesen gilt, wenn der Antragsteller sich in einer zufrieden stellenden finanziellen Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit nachzukommen,
d)
in Bezug auf die in Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a genannte Bewilligung praktische oder berufliche Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen, und
e)
in Bezug auf die Bewilligung gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b angemessene Sicherheitsstandards, die als erfüllt gelten, wenn der Antragsteller nachweist, dass er angemessene Maßnahmen aufrecht erhält, um für die Sicherheit der internationalen Lieferkette zu sorgen, wozu auch die körperliche Unversehrtheit und Zugangskontrollen, logistische Prozesse und Umgang mit spezifischen Arten von Waren, Personal und die Feststellung seiner Handelspartner zählen.

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