Artikel 59 UZK (VO (EU) 2013/952)

Geltungsbereich

Die Artikel 60 und 61 enthalten Vorschriften zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren für die Anwendung

a)
des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben d und e,
b)
anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs festgelegt sind, und
c)
sonstiger Unionsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Warenursprung.

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