Artikel 66 UZK (VO (EU) 2013/952)
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes:
- a)
- die in Artikel 64 Absatz 1 genannten Verfahrensregeln zur Erleichterung der Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union,
- b)
- eine Maßnahme, mit der einem begünstigten Land oder Gebiet eine befristete abweichende Regelung gemäß Artikel 64 Absatz 6 eingeräumt wird.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
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