Artikel 8 UZK (VO (EU) 2013/952)

Übertragung von Durchführungsbefugnissen

(1) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

a)
erforderlichenfalls das Format und den Code für die gemeinsamen Datenanforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 2,
b)
die Verfahrensregeln für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die mit anderen als den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung durchgeführt werden können.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

(2) Die Kommission erlässt die in Artikel 6 Absatz 4 genannten Beschlüsse zu abweichenden Regelungen im Wege von Durchführungsrechtsakten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 285 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.