Artikel 88 UZK (VO (EU) 2013/952)
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
- a)
- die Regeln für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, der auf Waren zu erheben ist, für die im Rahmen eines besonderen Verfahrens eine Zollschuld entsteht, zur Ergänzung der in den Artikeln 85 und 86 festgelegten Vorschriften,
- b)
- die Fälle nach Artikel 86 Absatz 4,
- c)
- die Frist nach Artikel 87 Absatz 2.
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