Artikel 92 UZK (VO (EU) 2013/952)

Leistung der Sicherheit

(1) Die Sicherheit kann geleistet werden

a)
durch Hinterlegung einer Barsicherheit oder eines anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittels in Euro oder der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit verlangt wird,
b)
durch Verpflichtungserklärung eines Bürgen,
c)
durch jede andere Form der Sicherheitsleistung, die dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben bietet.

(2) Die Barsicherheit oder jedes andere gleichwertige Zahlungsmittel wird nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats geleistet, in dem die Sicherheit verlangt wird.

Wird eine Sicherheit durch Hinterlegung einer Barsicherheit oder eines anderen gleichwertigen Zahlungsmittels geleistet, so werden diese von der Zollbehörde nicht verzinst.

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