Präambel VO (EU) 2013/953
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die HS-Unterposition 852851 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1) umfasst Monitore, andere als Monitore mit Kathodenstrahlröhre, von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art. Monitore anderer Art als Monitore, die ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendet werden, sind in die HS-Unterposition 852859 eingereiht.
- (2)
- Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union(2) muss die Einreihung von Monitoren in die HS-Unterpositionen 852851 oder 852859 auf Grundlage einer umfassenden Prüfung der objektiven Merkmale und Eigenschaften jedes einzelnen Monitors erfolgen.
- (3)
- Infolge der Konvergenz digitaler Technologien ist es sehr schwierig geworden, allein anhand der technischen Merkmale festzustellen, ob ein bestimmter Monitor von der hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art ist oder nicht. So ist die richtige und einheitliche Einreihung von Flachbildschirmen, die mit einem akzeptablen Funktionalitätsgrad Signale sowohl von automatischen Datenverarbeitungssystemen als auch von anderen Quellen darstellen können, technisch unmöglich geworden.
- (4)
- Um eine rationelle Entwicklung der Erzeugung sowie eine Ausweitung des Verbrauchs innerhalb der EU zu gewährleisten und den Handel zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zu fördern, liegt die Befreiung der vorgenannten Monitore von Zollabgaben sowohl im Interesse der Verbraucher als auch der Wirtschaft in der Union.
- (5)
- Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
- (2)
Urteil des Gerichtshofs vom 19. Februar 2009, C-376/07, Staatssecretaris van Financiën/Kamino International Logistics BV (Slg. 2009 I-1167).
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