Artikel 2 VO (EU) 2013/96
Übergangsmaßnahmen
Die im Anhang beschriebenen Zubereitungen und die diese Zubereitungen enthaltenden Futtermittel, die vor dem 22. August 2013 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 22. Februar 2013 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
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