Präambel VO (EU) 2013/971
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP(1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates(2) dient der Umsetzung der Maßnahmen, die im Beschluss 2010/413/GASP vorgesehen sind, und schreibt unter anderem vor, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen VIII und IX jener Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren werden.
- (2)
- Am 10 Oktober 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/497/GASP(3) erlassen, mit dem der Beschluss 2010/413/GASP geändert und die Kriterien für die Aufnahme in die Liste angepasst werden, damit auch Personen und Organisationen erfasst werden können, die die restriktiven Maßnahmen umgehen oder dagegen verstoßen.
- (3)
- Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags, weshalb für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich ist, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
- (4)
- Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1).
- (3)
Siehe Seite 46 dieses Amtsblatts.
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