Artikel 1 VO (EU) 2013/977

(1) Die Ursprungsregeln in Anlage 2A zu Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (nachstehend „das Abkommen” ) gelten für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren.

(2) Abweichend von den in Anlage 2 zu Anhang II des Abkommens festgelegten Ursprungsregeln finden die in Absatz 1 genannten Ursprungsregeln innerhalb der im Anhang der Verordnung aufgeführten Kontingente Anwendung.

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