Präambel VO (EU) 2014/1
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (APS-Verordnung) sind spezifische Qualifikationskriterien festgelegt, die ein antragstellendes Land erfüllen muss, um in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) zu kommen. Damit dies möglich ist, muss das Land als gefährdet gelten. Es muss alle in Anhang VIII der APS-Verordnung aufgeführten Übereinkommen ratifiziert haben, und in den jüngsten verfügbaren Schlussfolgerungen der einschlägigen Aufsichtsgremien dürfen keine schwerwiegenden Verstöße bei der tatsächlichen Anwendung dieser Übereinkommen festgestellt worden sein. Zu keinem der Übereinkommen darf das Land einen Vorbehalt geäußert haben, der durch das betreffende Übereinkommen untersagt ist oder der für die ausschließlichen Zwecke des Artikels 9 der APS-Verordnung als mit dem Ziel und dem Zweck des betreffenden Übereinkommens unvereinbar gilt. Es muss vorbehaltslos die Berichtspflicht der einzelnen Übereinkommen akzeptieren und die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der APS-Verordnung genannten bindenden Zusagen abgeben.
- (2)
- Jedes Land, das in den Genuss der APS+-Vergünstigungen kommen möchte, musste einen Antrag einreichen und umfassende Angaben zur Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen, zu seinen Vorbehalten und den von anderen Vertragsparteien des Übereinkommens gegen diese Vorbehalte erhobenen Einwänden sowie zu seinen bindenden Zusagen vorlegen.
- (3)
- Bei der Kommission gingen Anträge von Armenien, Bolivien, Costa Rica, Ecuador, Georgien, Kap Verde, der Mongolei, Pakistan, Paraguay und Peru ein.
- (4)
- Der Kommission wurde die Befugnis übertragen, zur Erstellung des Anhangs III einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 290 AEUV zu erlassen mit dem Ziel, das antragstellende Land in den Genuss der APS+-Regelung kommen zu lassen, indem es in die Liste der APS+-begünstigten Länder aufgenommen wird.
- (5)
- Die Kommission hat die Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 der APS-Verordnung geprüft und die Liste der APS+-begünstigten Länder, welche die Qualifikationskriterien erfüllen, erstellt. Dementsprechend sollte diesen Ländern ab dem 1. Januar 2014 die Sonderregelung APS + gewährt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.
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