Präambel VO (EU) 2014/1013
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 erlassen.
- (2)
- Mit Urteil vom 16. Juli 2014 in der Rechtssache T-572/11 hat der Gerichtshof der Europäischen Union den Beschluss des Rates, Samir Hassan in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufzunehmen, für nichtig erklärt.
- (3)
- Samir Hassan sollte auf der Grundlage einer neuen Begründung wieder in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
- (4)
- Ferner sollten die Angaben zu zwei Organisationen, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgelistet sind, auf den neuesten Stand gebracht werden.
- (5)
- Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.
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