Artikel 2 VO (EU) 2014/1031

Zuweisung der Höchstmengen an die Mitgliedstaaten

1. Die Unterstützung gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird den Mitgliedstaaten für die folgenden Erzeugnismengen zur Verfügung gestellt:

a)
für die in Anhang I festgesetzten Mengen für den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a;
b)
für die in Anhang Ia festgesetzten Mengen für den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b;
c)
für die in Anhang Ib festgesetzten Mengen für den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c.

Für jeden der Zeiträume gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und c steht diese Unterstützung in allen Mitgliedstaaten auch für Marktrücknahmen sowie für Maßnahmen der Ernte vor der Reifung oder des Nichterntens in Bezug auf eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse, die von den Mitgliedstaaten bestimmt werden, zur Verfügung, sofern die betreffende zusätzliche Menge in jedem dieser Zeiträume 3000 Tonnen je Mitgliedstaat nicht überschreitet.

2. In Bezug auf die Mengen je Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten für jedes Erzeugnis oder jede Gruppe von Erzeugnissen die Mengen für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung und für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung sowie die jeweilige Fläche für die Ernte vor der Reifung und das Nichternten festlegen.

3. Sofern die tatsächlich vom Markt genommene Menge für eine der in den Anhängen I und Ia definierten Produktkategorien in einem Mitgliedstaat zwischen dem 30. September 2014 und dem 30. Juni 2015 weniger als 5 % der dem betreffenden Mitgliedstaat für die betreffende Produktkategorie zugewiesenen Gesamtmenge beträgt, kann der Mitgliedstaat beschließen, die ihm in Anhang Ib zugewiesene Menge nicht in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall teilt der Mitgliedstaat seinen Beschluss bis zum 31. Oktober 2015 der Kommission mit. Ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung kommen in dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführte Maßnahmen für eine Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung nicht in Betracht.

Die Mitgliedstaaten können bis zu den folgenden Daten beschließen, die Menge von 3000 Tonnen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 oder einen Teil davon nicht in Anspruch zu nehmen:

bis zum 31. Oktober 2014 für den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a;

bis zum 31. Oktober 2015 für den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c.

Bis zum selben Datum teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission mit, welche Mengen nicht in Anspruch genommen werden. Ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung kommen in dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführte Maßnahmen für eine Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung nicht in Betracht.

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