Präambel VO (EU) 2014/1040
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung(1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Richtlinie 2001/112/EG wurde die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Richtlinie, mit Ausnahme von Anhang I Abschnitt I und Anhang II, zu erlassen, um die Anhänge an die Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen anzupassen und den technischen Fortschritt zu berücksichtigen.
- (2)
- Anhang I der Richtlinie 2001/112/EG betrifft Verkehrsbezeichnungen, Begriffsbestimmungen und Merkmale der Erzeugnisse. In Abschnitt II Nummer 3 des Anhangs sind die zugelassenen Behandlungen und Stoffe geregelt. Aufgrund der technischen Entwicklungen stehen nun neue Stoffe für die Klärung von Säften zur Verfügung. Bei diesen Stoffen handelt es sich um Pflanzenproteine, die aus Weizen, Erbsen oder Kartoffeln gewonnen werden und eine Alternative zu dem zur Zeit zugelassenen Stoff Gelatine bilden können, die aus tierischen Erzeugnissen hergestellt wird.
- (3)
- Um diesem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte Anhang I Abschnitt II Nummer 3 der Richtlinie 2001/112/EG geändert werden, indem diese neuen Stoffe in den Anhang aufgenommen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58.
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