Artikel 1 VO (EU) 2014/1042
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014. Außerdem bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „benennende Behörde” die in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannte Behörde eines Mitgliedstaats auf Ministerialebene, die die zuständige Behörde benennt;
- b)
- „befugte Behörden” die zuständige Behörde, die Prüfbehörde und gegebenenfalls die beauftragte Behörde, die in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannt werden;
- c)
- „SFC2014” das durch Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 der Kommission(1) eingerichtete elektronische Informationssystem;
- d)
- „Finanzhilfevereinbarung” eine Vereinbarung oder ein gleichwertiges Rechtsinstrument, auf dessen Grundlage die zuständige Behörde dem Begünstigten Finanzhilfen zum Zwecke der Durchführung eines Projekts im Rahmen des nationalen Programms bereitstellt.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Festlegung der Muster für die nationalen Programme sowie der Vorschriften und Bedingungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 22).
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