Artikel 13 VO (EU) 2014/1042

Auslagerung von Prüftätigkeiten

Die Prüfbehörde kann einen Teil ihrer Prüftätigkeiten an eine andere Prüfstelle auslagern, sofern diese Stelle funktionell von der zuständigen Behörde unabhängig ist. Die Verantwortung für die Tätigkeiten, die die Prüfbehörde auslagert, liegt weiterhin bei der Prüfbehörde.

Ausgelagerte Prüfungen werden unter Beachtung international anerkannter Prüfstandards und unter genauer Beobachtung und Beaufsichtigung durch die Prüfbehörde durchgeführt.

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