Artikel 1 VO (EU) 2014/1044
(1) Die Obergrenzen für das Jahr 2014 gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Abschnitt I des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
(2) Die Obergrenzen für das Jahr 2014 gemäß Artikel 69 Absatz 3 und Artikel 131 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Abschnitt II des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
(3) Die Obergrenzen für das Jahr 2014 für die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv sowie Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und e der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Abschnitt III des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
(4) Die Beträge, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Deckung der besonderen Stützung im Sinne von Artikel 68 Absatz 1 derselben Verordnung verwendet werden können, sind in Abschnitt IV des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
(5) Die Obergrenzen für das Jahr 2014 gemäß den Artikeln 72b und 125b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Abschnitt V des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
(6) Die Obergrenzen für das Jahr 2014 für die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Abschnitt VI des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
(7) Die jährlichen Finanzrahmen für das Jahr 2014 gemäß Artikel 123 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Abschnitt VII des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
(8) Die Höchstbeträge der Mittel, die der Tschechischen Republik, Ungarn, Litauen, Polen, Rumänien und der Slowakei für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Zucker gemäß Artikel 126 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2014 zur Verfügung gestellt werden, sind in Abschnitt VIII des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
(9) Die Höchstbeträge der Mittel, die der Tschechischen Republik, Ungarn, Polen und der Slowakei für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Obst und Gemüse gemäß Artikel 127 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2014 zur Verfügung gestellt werden, sind in Abschnitt IX des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
(10) Die Höchstbeträge der Mittel, die Bulgarien, Ungarn und Polen für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Beerenfrüchte gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2014 zur Verfügung gestellt werden, sind in Abschnitt X des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
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