Artikel 13 VO (EU) 2014/1062
Neudefinition von Wirkstoffen
(1) Lässt die Bewertung eines alten Wirkstoffs keine Schlussfolgerungen zu dem Stoff, wie er in Anhang II identifiziert ist, zu, so legt die bewertende zuständige Behörde nach Rücksprache mit dem betreffenden Teilnehmer eine neue Stoffidentität fest. Die bewertende zuständige Behörde setzt die Agentur hiervon in Kenntnis.
(2) Die Agentur aktualisiert im Register die Angaben zur Identität des Stoffs.
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