Artikel 6a VO (EU) 2014/1062

Anträge, für welche die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs vor dem 30. März 2019 die bewertende zuständige Behörde war

(1) Dieser Artikel gilt nur für Anträge, für welche die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs vor dem 30. März 2019 die bewertende zuständige Behörde für die Einträge 79, 85, 113, 171, 187, 188, 321, 345, 346, 458, 531, 554, 571, 599, 609, 1045, 1046 und 1047 von Anhang II war.

(2) Die bewertende zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs bezüglich eines vor dem 30. März 2019 eingereichten Antrags ersetzt hat, unterrichtet den Teilnehmer bis zum 30. April 2019 über die Gebühren, die nach Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu entrichten sind, und lehnt den Antrag ab, falls der Teilnehmer die Gebühren nicht innerhalb der von der bewertenden zuständigen Behörde festgelegten Frist zahlt. Sie teilt dies dem Teilnehmer und der Agentur mit.

(3) Abweichend von den in Artikel 6 Absatz 3 festgelegten Fristen übermittelt die bewertende zuständige Behörde den Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen innerhalb einer der folgenden Fristen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist:

a)
bis zum 31. Dezember 2020;
b)
innerhalb der Frist für die Vorlage des Bewertungsberichts gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b, die in Anhang III festgelegt ist.

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