ANHANG I VO (EU) 2014/1062
Informationsanforderungen für Notifizierungen nach Artikel 17
Eine Notifizierung gemäß Artikel 17 muss die folgenden Informationen enthalten:
- 1.
- den Nachweis, dass der Wirkstoff ein alter Wirkstoff im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist;
- 2.
- die Angabe der von der Notifizierung betroffenen Produktart(en);
- 3.
- Angaben zu Untersuchungen, die für die Zwecke eines Antrags auf Genehmigung oder Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Auftrag gegeben wurden, sowie zum voraussichtlichen Datum ihres Abschlusses;
- 4.
-
die in den Abschnitten
- a)
- 1, 2 und 7.1 bis 7.5 der Tabelle in Anhang II Titel 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Angaben zu chemischen Wirkstoffen;
- b)
- 1, 2 und 6.1 bis 6.4 der Tabelle in Anhang II Titel 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Angaben zu Mikroorganismen;
- 5.
- wenn die Notifizierung in einem in Artikel 15 Buchstabe a genannten Fall erfolgte, den Nachweis dafür, dass der Wirkstoff als Wirkstoff eines Biozidprodukts auf dem Markt war, das zum Zeitpunkt der Notifizierung oder der Veröffentlichung des Beschlusses oder der Leitlinien gemäß diesem Buchstaben unter die betreffende Produktart fiel.
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