Artikel 3 VO (EU) 2014/107

Übergangsmaßnahmen

(1) Bestände der in Artikel 1 genannten Produkte können bis 26. August 2014 weiterhin in Verkehr gebracht und als Futtermittelzusatzstoffe verwendet werden.

(2) Vormischungen mit den in Absatz 1 genannten Zusatzstoffen können bis 26. Februar 2015 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(3) Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die bis 26. August 2015 entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 gekennzeichnet wurden und mit den in Absatz 1 genannten Zusatzstoffen oder mit den in Absatz 2 genannten Vormischungen hergestellt wurden, können weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, bis die Bestände erschöpft sind.

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