Präambel VO (EU) 2014/107

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates(2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.
(2)
Die Futtermittelzusatzstoffe Cobalt(II)-chlorid, Hexahydrat, Cobalt(II)-nitrat, Hexahydrat und Cobalt(II)-sulfat, Monohydrat wurden mit der Richtlinie 70/524/EWG als Verbindungen des Spurenelements Cobalt auf unbefristete Zeit zugelassen, und die Bedingungen für ihre Zulassung wurden zuletzt in der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission(3) festgelegt. In der Folge wurden diese Futtermittelzusatzstoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
(3)
Bis zu der in der genannten Bestimmung festgelegten Frist für die Verwendung dieser zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffe wurden keine Anträge auf Zulassung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.
(4)
Daher sollten diese Futtermittelzusatzstoffe vom Markt genommen werden.
(5)
Infolge der Rücknahme dieser Futtermittelzusatzstoffe vom Markt müssen sie aus dem Eintrag „E3 Cobalt-Co” im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 gestrichen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Den betroffenen Kreisen sollte eine Übergangsfrist gewährt werden, innerhalb der Bestände der vom Markt zu nehmenden Zusatzstoffe, Vormischungen, Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die mit diesen Zusatzstoffen hergestellt wurden, aufgebraucht werden können.
(7)
Die Marktrücknahme dieser drei Produkte lässt die Erteilung einer Zulassung mit Bezug auf diese Produkte oder die Verabschiedung einer Maßnahme betreffend ihren Status gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 unberührt.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 11).

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