Präambel VO (EU) 2014/1076

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2)
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung eines Zusatzstoffes, der aus einer Zubereitung des im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Raucharomas besteht, vorgelegt. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3)
Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung der im Anhang beschriebenen Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppe „Aromastoffe” einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Hunde und Katzen.
(4)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde” ) kam in ihrem Gutachten vom 24. Mai 2012(2) zu dem Schluss, dass der im Anhang beschriebene Zusatzstoff sich unter den für Tierfuttermittel vorgesehenen Anwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt. Die Behörde stellte fest, dass — angesichts der Tatsache, dass Raucharomaextrakt in Lebensmitteln als Raucharoma verwendet wird und dass seine Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen dieselbe ist wie diejenige in Lebensmitteln — die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss.
(5)
Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass dieser Zusatzstoff hauptsächlich durch das Herstellungsverfahren und die für dieses Verfahren verwendete Holzmischung bestimmt wird und dass das Herstellungsverfahren und die Holzmischung daher im Anhang deutlich zu beschreiben sind, um sicherzustellen, dass ausschließlich durch dieses Herstellungsverfahren produzierte Raucharomen in Verkehr gebracht werden.
(6)
Die Behörde schloss ferner, dass keine Sicherheitsbedenken für die Verwender bestehen, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(7)
Die Bewertung der im Anhang beschriebenen Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung von Zubereitungen, die Raucharomaextrakt enthalten, gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

EFSA Journal 2012; 10(6):2729.

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