Präambel VO (EU) 2014/1079

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 4,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission(2) werden die Ausgaben für die Finanzierungskosten der aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf der Erzeugnisse nach den Berechnungsmethoden gemäß Anhang I derselben Verordnung bestimmt.
(2)
Gemäß Anhang I Teil I Nummer 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 werden die Finanzierungskosten unter Zugrundelegung eines einheitlichen Zinssatzes für die Union berechnet, den die Kommission zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres festsetzt. Dieser Zinssatz entspricht dem Durchschnitt der Euribor-Zinssätze mit einer Laufzeit von drei bzw. zwölf Monaten, die in den sechs Monaten vor der Mitteilung der Mitgliedstaaten gemäß Teil I Nummer 2 Absatz 1 des genannten Anhangs festgestellt wurden und durch ein Drittel bzw. zwei Drittel gewichtet werden.
(3)
Außerdem wird gemäß Anhang I Teil I Nummer 2 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 in dem Fall, dass keine Mitteilung des Mitgliedstaats in der in Nummer 2 Absatz 1 genannten Form und innerhalb der dort vorgegebenen Frist erfolgt, davon ausgegangen, dass der Zinssatz für diesen Mitgliedstaat 0 % ist. Erklärt ein Mitgliedstaat, dass er keinerlei Zinskosten zu tragen hatte, weil er während des Referenzzeitraums über keine öffentlich gelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse verfügte, so setzt die Kommission diesen Zinssatz gemäß Nummer 2 Absatz 3 fest.
(4)
Gemäß Anhang I Teil I Nummer 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 wird der gemäß Teil I Nummer 2 dieses Anhangs bestimmte Zinssatz mit dem gemäß Teil I Nummer 1 dieses Anhangs festgesetzten einheitlichen Zinssatz verglichen. Für jeden Mitgliedstaat ist der jeweils niedrigere dieser beiden Zinssätze anzuwenden.
(5)
Da sich in dem sechsmonatigen Referenzzeitraum von März bis August 2014 keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse in öffentlicher Lagerhaltung befanden, brauchten die Mitgliedstaaten keine Mitteilungen nach Anhang I Teil I Nummer 2 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 zu übermitteln.
(6)
Die im Rechnungsjahr 2015 des EGFL anzuwendenden Zinssätze sind unter Berücksichtigung dieser verschiedenen Aspekte festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 1).

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