Präambel VO (EU) 2014/1079
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 4,
nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission(2) werden die Ausgaben für die Finanzierungskosten der aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf der Erzeugnisse nach den Berechnungsmethoden gemäß Anhang I derselben Verordnung bestimmt.
- (2)
- Gemäß Anhang I Teil I Nummer 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 werden die Finanzierungskosten unter Zugrundelegung eines einheitlichen Zinssatzes für die Union berechnet, den die Kommission zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres festsetzt. Dieser Zinssatz entspricht dem Durchschnitt der Euribor-Zinssätze mit einer Laufzeit von drei bzw. zwölf Monaten, die in den sechs Monaten vor der Mitteilung der Mitgliedstaaten gemäß Teil I Nummer 2 Absatz 1 des genannten Anhangs festgestellt wurden und durch ein Drittel bzw. zwei Drittel gewichtet werden.
- (3)
- Außerdem wird gemäß Anhang I Teil I Nummer 2 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 in dem Fall, dass keine Mitteilung des Mitgliedstaats in der in Nummer 2 Absatz 1 genannten Form und innerhalb der dort vorgegebenen Frist erfolgt, davon ausgegangen, dass der Zinssatz für diesen Mitgliedstaat 0 % ist. Erklärt ein Mitgliedstaat, dass er keinerlei Zinskosten zu tragen hatte, weil er während des Referenzzeitraums über keine öffentlich gelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse verfügte, so setzt die Kommission diesen Zinssatz gemäß Nummer 2 Absatz 3 fest.
- (4)
- Gemäß Anhang I Teil I Nummer 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 wird der gemäß Teil I Nummer 2 dieses Anhangs bestimmte Zinssatz mit dem gemäß Teil I Nummer 1 dieses Anhangs festgesetzten einheitlichen Zinssatz verglichen. Für jeden Mitgliedstaat ist der jeweils niedrigere dieser beiden Zinssätze anzuwenden.
- (5)
- Da sich in dem sechsmonatigen Referenzzeitraum von März bis August 2014 keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse in öffentlicher Lagerhaltung befanden, brauchten die Mitgliedstaaten keine Mitteilungen nach Anhang I Teil I Nummer 2 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 zu übermitteln.
- (6)
- Die im Rechnungsjahr 2015 des EGFL anzuwendenden Zinssätze sind unter Berücksichtigung dieser verschiedenen Aspekte festzusetzen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 1).
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