Präambel VO (EU) 2014/1096

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Carbaryl, Procymidon und Profenofos wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (nachstehend „RHG” ) festgesetzt.
(2)
Für diese drei Stoffe sind in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 899/2012 der Kommission(2), vorläufige RHG für frische Kräuter und Kräutertees festgesetzt worden, die gelten, bis Überwachungsdaten zum Vorkommen dieser Stoffe in den betreffenden Erzeugnissen vorgelegt werden. Diese Daten sind der Kommission inzwischen vom Europäischen Kräuterteeverband (EHIA) vorgelegt worden, und aus ihnen geht hervor, dass in diesen Erzeugnissen keine Rückstände dieser Stoffe mehr vorkommen, außer Profenofos in frischen Kräutern und Rosenblütenblättern. Die Geltungsdauer der vorläufigen RHG für Profenofos in frischen Kräutern und Rosenblütenblättern sollte daher bis zur Vorlage weiterer Überwachungsdaten verlängert werden; für alle anderen Pestizid- und Erzeugniskombinationen innerhalb der Gruppe der frischen Kräuter und der Kräutertees sollten die vorläufigen RHG auf die betreffenden Bestimmungsgrenzen gesenkt werden.
(3)
Unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(4)
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG vorschriftsmäßig hergestellt worden sind und für die den vorliegenden Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.
(7)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 899/2012 der Kommission vom 21. September 2012 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Acephat, Alachlor, Anilazin, Azocyclotin, Benfuracarb, Butylat, Captafol, Carbaryl, Carbofuran, Carbosulfan, Chlorfenapyr, Chlorthal-dimethyl, Chlorthiamid, Cyhexatin, Diazinon, Dichlobenil, Dicofol, Dimethipin, Diniconazol, Disulfoton, Fenitrothion, Flufenzin, Furathiocarb, Hexaconazol, Lactofen, Mepronil, Methamidophos, Methopren, Monocrotophos, Monuron, Oxycarboxin, Oxydemeton-methyl, Parathion-methyl, Phorat, Phosalon, Procymidon, Profenofos, Propachlor, Quinclorac, Quintozen, Tolylfluanid, Trichlorfon, Tridemorph und Trifluralin in oder auf bestimmten Erzeugnissen und zur Änderung der genannten Verordnung durch Festlegung des Anhangs V mit einer Liste der Standardwerte (ABl. L 273 vom 6.10.2012, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.