Präambel VO (EU) 2014/1098

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.
(2)
Teil A der Unionsliste enthält sowohl bewertete Aromastoffe, die nicht mit einer Fußnote versehen sind, als auch Aromastoffe, deren Bewertung noch nicht abgeschlossen ist und denen in der genannten Liste eine der Fußnoten 1 bis 4 zugeordnet ist.
(3)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde” ) hat die Bewertung von 8 Stoffen abgeschlossen, die in der Liste als Aromastoffe geführt werden, deren Bewertung noch läuft. Diese Aromastoffe wurden von der EFSA in den folgenden Bewertungen von Aromastoffgruppen beurteilt: Bewertung FGE.21rev4(3) (Stoffe FL-Nrn. 15.054, 15.055, 15.086 und 15.135), Bewertung FGE.24rev2(4) (Stoff 14.085), Bewertung FGE.77rev1(5) (Stoff FL-Nr. 14.041), und Bewertung FGE.93rev1(6) (Stoffe FL-Nrn. 15.010 und FL-15.128). Die EFSA kam zu dem Schluss, dass diese Aromastoffe bei den geschätzten Aufnahmemengen keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken geben.
(4)
Im Rahmen der Bewertung hat sich die Behörde zur Spezifikation bestimmter Stoffe geäußert. Ihre Anmerkungen beziehen sich auf die Bezeichnungen, die Reinheit oder die Zusammensetzung folgender Stoffe: FL-Nrn. 15.054 und 15.055. Diese Anmerkungen sollten in die Liste aufgenommen werden.
(5)
Die bei diesen Bewertungen von Aromastoffgruppen beurteilten Aromastoffe sollten durch Streichung der Verweise auf die Fußnoten 2, 3 oder 4 in den entsprechenden Einträgen in der Unionsliste als bewertete Aromastoffe geführt werden.
(6)
Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.

(2)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)

EFSA Journal 2013;11(11):3451.

(4)

EFSA Journal 2013;11(11):3453.

(5)

EFSA Journal 2014;12(2):3586.

(6)

EFSA Journal 2013;11(11):3452.

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