Artikel 1 VO (EU) 2014/11
(1) Die im Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (im Folgenden „Protokoll” ) festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
- a)
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Thunfischwadenfänger
Spanien 22 Schiffe, Frankreich 16 Schiffe, Italien 2 Schiffe; - b)
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Oberflächen-Langleiner
Spanien 2 Schiffe, Frankreich 2 Schiffe, Portugal 2 Schiffe.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des Abkommens und des Protokolls.
(3) Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen.
(4) Die Frist, innerhalb deren die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die ihnen eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft sind, festgesetzt.
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