Artikel 16 VO (EU) 2014/110
Haushaltsvollzug nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung
(1) Der Direktor übt die Funktion des Anweisungsbefugten aus. Er führt die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung nach Maßgabe der Finanzregelung der PPP-Einrichtung und im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in eigener Verantwortung und im Rahmen der bewilligten Mittel aus. Der Direktor ist verantwortlich für die Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und der Ordnungsmäßigkeit.
Ungeachtet der Verpflichtungen des Anweisungsbefugten hinsichtlich der Bekämpfung und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten nimmt die PPP-Einrichtung an den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) teil.
(2) Gilt das Statut auch für die Bediensteten der PPP-Einrichtung, kann der Direktor unter den in der Finanzregelung der PPP-Einrichtung festgelegten Voraussetzungen seine Haushaltsvollzugsbefugnis an Bedienstete der PPP-Einrichtung delegieren, auf die das Statut Anwendung findet. Die derart Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden.
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