Artikel 23 VO (EU) 2014/110
Verantwortlichkeit der Finanzakteure
(1) Artikel 16 bis 25 berühren nicht eine etwaige strafrechtliche Verantwortung der Finanzakteure nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sowie zur Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Union oder Beamte von Mitgliedstaaten beteiligt sind.
(2) Jeder Anweisungsbefugte und Rechnungsführer kann nach Maßgabe des Statuts disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden. Im Fall einer rechtswidrigen Tätigkeit, des Betrugs oder der Korruption zum Nachteil der Interessen der PPP-Einrichtung oder ihrer Mitglieder werden die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen eingeschaltet, insbesondere das OLAF.
(3) Das Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten, das von der Kommission eingesetzt wurde oder an dem die Kommission im Einklang mit Artikel 73 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 beteiligt ist, besitzt gegenüber der PPP-Einrichtung dieselben Befugnisse wie gegenüber den Kommissionsdienststellen, sofern der Lenkungsausschuss nicht beschließt, ein unabhängiges Fachgremium einzusetzen oder sich an einem gemeinsamen Fachgremium mehrerer Einrichtungen zu beteiligen. Bei der Behandlung von Fällen, die von PPP-Einrichtungen vorgelegt werden, ist in dem Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten, das von der Kommission eingesetzt wurde oder an dem die Kommission beteiligt ist, ein Bediensteter einer PPP-Einrichtung vertreten.
Der Direktor entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahme des in Unterabsatz 1 genannten Gremiums über die Einleitung eines Disziplinar- oder Schadensersatzverfahrens. Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, legt es dem Anweisungsbefugten einen Bericht mit Empfehlungen vor. Geht aus der Stellungnahme die Beteiligung des Direktors hervor, so übermittelt das Gremium sie dem Lenkungsausschuss und dem internen Prüfer der Kommission. Der Direktor verweist in seinem Bericht nach Artikel 20 in anonymer Form auf die Stellungnahmen des Gremiums und führt die getroffenen Folgemaßnahmen auf.
(4) Jeder Bedienstete kann zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, den die PPP-Einrichtung durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seiner Dienstpflichten erlitten hat. Die mit Gründen versehene Verfügung ist von der Anstellungsbehörde nach Erledigung der in den geltenden Rechtsvorschriften für Disziplinarsachen vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu erlassen.
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