Artikel 30 VO (EU) 2014/110

Beitrag der Mitglieder

(1) Die PPP-Einrichtung legt ihren Mitgliedern Anträge zur Zahlung der Gesamtheit oder eines Teils ihres Beitrags vor; dies erfolgt zu den Bedingungen und in den zeitlichen Abständen, die im Gründungsakt festgelegt sind oder mit den Mitgliedern vereinbart wurden.

(2) Für die Beträge, die die Mitglieder der PPP-Einrichtung als Beiträge an die Einrichtung zahlen, fallen Zinsen zugunsten des Haushaltsplans der PPP-Einrichtung an.

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