Artikel 50 VO (EU) 2014/110
Annahme der Finanzregelung der PPP-Einrichtung
1. Vorbehaltlich Absatz 2 erlässt jede PPP-Einrichtung nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 innerhalb von neun Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem die jeweilige PPP-Einrichtung in den Anwendungsbereich von Artikel 209 der genannten Verordnung fällt, eine neue Finanzregelung.
2. Jede PPP-Einrichtung nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, die ihre Finanzregelung im Einklang mit dieser Verordnung bereits erlassen hat, überarbeitet diese mit Blick auf ein Inkrafttreten am 1. Januar 2016.
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