Präambel VO (EU) 2014/1101

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(*), insbesondere auf die Artikel 9 und 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur, im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur” , eingeführt, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Union sowie anderer Unionspolitiken in den Bereichen Wareneinfuhr und -ausfuhr entspricht.
(2)
Im Interesse einer Gesetzesvereinfachung ist es angebracht, die Kombinierte Nomenklatur zu modernisieren und ihre Struktur anzupassen.
(3)
Es ist erforderlich, die Kombinierte Nomenklatur zu aktualisieren, um beispielsweise veränderte Anforderungen in Bezug auf Statistik und Handelspolitik, Änderungen zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen, technische oder wirtschaftliche Entwicklungen und die Notwendigkeit einer Angleichung oder Präzisierung des Wortlauts zu berücksichtigen.
(4)
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte deren Anhang I ab dem 1. Januar 2015 durch eine vollständige Fassung der Kombinierten Nomenklatur zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben, ersetzt werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

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