ANHANG I VO (EU) 2014/1112

Gemeinsames Format für die Datenmeldung bei Vorfällen und schweren Unfällen in der Offshore-Erdöl- und -Erdgasindustrie (Gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2013/30/EU)

Allgemeine Bemerkungen zu den Einzelheiten der zu meldenden Informationen

a)
Die Einzelheiten der zu meldenden Informationen stehen im Zusammenhang mit Anhang IX Nummer 2 der Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und insbesondere mit dem in dieser Richtlinie definierten Risiko eines schweren Unfalls.
b)
In Anhang IX Nummer 2 der Richtlinie 2013/30/EUsind vorlaufende und nachlaufende zentrale Leistungsindikatoren (KPI) aufgeführt, die ein aussagekräftiges Bild über die Sicherheit der Erdöl- und Erdgasindustrie innerhalb eines Mitgliedstaates und in der Europäischen Union vermitteln sollen, wobei einige der KPI, wie z. B. der Ausfall sicherheits- und umweltkritischer Elemente (safety and environmentally critical elements, SECE) und Unfälle mit Todesfolge, jedoch auch eine Warnfunktion erfüllen.
c)
Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 92/91/EWG des Rates(1) muss der Arbeitgeber tödliche und/oder schwere Betriebsunfälle und gefährliche Vorkommnisse den zuständigen Behörden unverzüglich melden. Die zuständige Behörde nutzt diese Daten für die Meldung der Informationen gemäß Anhang IX Nummer 2 Buchstaben g und h der Richtlinie 2013/30/EU.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 9).

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