Artikel 1 VO (EU) 2014/1117
Lettland und Litauen dürfen den Betriebsinhabern ab dem 16. Oktober 2014 für im Jahr 2014 gestellte Anträge ohne Berücksichtigung der Kürzungen aufgrund der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Vorschüsse in Höhe von bis zu 70 % der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Direktzahlungen leisten, sofern die Prüfung der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 abgeschlossen wurde. Bei der an die Begünstigten zu leistenden endgültigen Zahlung ab dem 1. Dezember 2014 wird der zu dem Zeitpunkt geltende Anpassungssatz der Haushaltsdisziplin für den Gesamtbetrag der Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2014 berücksichtigt.
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