Präambel VO (EU) 2014/1127

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Amitrol, Flufenacet, Pendimethalin, Propyzamid und Pyridat wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (nachstehend „RHG” ) festgesetzt. Die RHG für Dinocap und Fipronil wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung festgesetzt.
(2)
Für Amitrol legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Behörde” ) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor(2). Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der RHG für Zitrusfrüchte, Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kernobst, Steinobst, Tafel- und Keltertrauben, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Tafeloliven und Oliven für die Gewinnung von Öl einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden überprüft; bei der Überprüfung werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.
(3)
Für Dinocap legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor(3). Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Dinocap wurden widerrufen. Die RHG sollten daher auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Wert der Codex-RHG festgesetzt werden, die für die Verbraucher in der Union sicher sind. Außerdem sollte die Rückstandsdefinition geändert werden.
(4)
Die Behörde wies darauf hin, dass die geltenden RHG für Dinocap in Keltertrauben und Melonen Bedenken im Hinblick auf den Verbraucherschutz aufwerfen könnten. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.
(5)
Für Fipronil legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor(4). Sie empfahl, die RHG für Blumen- und Kopfkohle, Fett und Leber von Schwein, Rind, Schaf und Ziege, Schweinenieren, Leber und Eier von Geflügel zu senken. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG.
(6)
Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) informierte Deutschland die Kommission am 10. Februar 2012 über die befristete Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Fipronil wegen des Auftretens von Elateridae, einer Gefahr, für deren wirksame Eindämmung kein anderes geeignetes Mittel zur Verfügung stand. Folgerichtig übermittelte Deutschland den übrigen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auch einen Antrag, den RHG für Geflügelfett anzuheben, da Kartoffeln mit Fipronilrückständen, die dem geltenden RHG für Kartoffeln entsprechen, an Hühner verfüttert werden könnten, wodurch der Rückstandsgehalt den geltenden RHG für Geflügelfett überschreiten würde.
(7)
Deutschland hat der Kommission eine angemessene Bewertung des Risikos für die Verbraucher vorgelegt und auf dieser Grundlage vorläufige RHG vorgeschlagen.
(8)
Gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005(6) hat die Behörde die vorgelegten Daten geprüft und eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Sicherheit der vorgeschlagenen vorläufigen RHG abgegeben. Sie kam zu dem Schluss, dass ein langfristiges Risiko für die Gesundheit der Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann.
(9)
Da die Exposition gegenüber Rückständen aus verschiedenen Erzeugnissen zum potenziellen langfristigen Risiko für die Gesundheit der Verbraucher beitrug, wurden die Zulassungen für die Verwendung auf Kopf- und auf Grünkohl auf Antrag des Zulassungsinhabers widerrufen.
(10)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 212/2013 der Kommission(7), die am 1. April 2013 in Kraft trat, wurde Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 geändert.
(11)
Die Europäische Kommission ersuchte die Behörde, die erwarteten Gehalte an Fipronilrückständen in Erzeugnissen tierischen Ursprungs und die daraus resultierende Exposition der Verbraucher neu zu berechnen und hierbei den Widerruf der Zulassungen für die Verwendung auf Kopf- und auf Grünkohl sowie die Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu berücksichtigen. Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Änderung der RHG nach dem Widerruf der Zulassungen für die Verwendung auf Kopf- und auf Grünkohl vor(8). Sie kam zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen RHG ausreichend durch Daten belegt sind und dass kein Risiko für die Verbraucher festgestellt worden ist.
(12)
Für Flufenacet legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor(9). Sie empfahl, die RHG für Schweine-, Rinder, Schafs-, Ziegen- und Geflügelleber zu senken. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der RHG für Erdbeeren, Heidelbeeren, Cranbeeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden überprüft; bei der Überprüfung werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.
(13)
Für Pendimethalin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor(10). Sie empfahl, die RHG für Karotten, Hülsengemüse (frisch), Hülsenfrüchte (getrocknet), Erdnüsse, Sonnenblumenkerne, Sojabohne, Baumwollsamen, Fleisch und Fett von Schwein, Rind, Schaf, Ziege und Geflügel, Milch und Vogeleier zu senken. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollte unter Berücksichtigung der zusätzlichen, von Deutschland und den Niederlanden vorgelegten Informationen über die gute landwirtschaftliche Praxis der RHG für Karotten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf seinen bisherigen Wert festgesetzt werden. Dieser RHG wird überprüft; bei der Überprüfung werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG.
(14)
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Höchstgehalte an Pendimethalinrückständen in Erdbeeren, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Tomaten, Paprika, Auberginen, Kürbisgewächsen (genießbare und ungenießbare Schale), Artischocken, Porree, Leber und Nieren von Schwein, Rind, Schaf und Ziege sowie Geflügelleber einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden überprüft; bei der Überprüfung werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.
(15)
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Höchstgehalte an Pendimethalinrückständen in Chicorée, Rapssamen, Kräutertees (getrocknet, Blüten) und Gewürzen (Früchte und Beeren) keine Angaben vorliegen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.
(16)
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Höchstgehalte an Pendimethalinrückständen in Meerrettich, Pastinaken und Petersilienwurzel keine Angaben vorliegen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten unter Berücksichtigung der zusätzlichen, von Deutschland, Lettland und den Niederlanden vorgelegten Informationen über die gute landwirtschaftliche Praxis die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden überprüft; bei der Überprüfung werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.
(17)
Die Behörde legte eine Stellungnahme zu den Höchstgehalten an Pendimethalinrückständen in Schwarzwurzeln, Kräutertees (getrocknet, Wurzeln), Gewürzen (Samen) und Kümmel vor(11).
(18)
Für Propyzamid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor(12). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl eine Senkung der RHG für Tafel- und Keltertrauben, Erdbeeren, Strauchbeerenobst, Heidelbeeren, Cranbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Holunderbeeren, Schwarzwurzeln, Chicorée, Rhabarber, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Sojabohnen, Zuckerrüben (Wurzel) und die Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Beibehaltung der geltenden RHG.
(19)
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Höchstgehalte an Propyzamidrückständen in Feldsalat, Grünem Salat, Kraussalat, Kresse, Salatrauke — Rucola, Blättern und Keimen der Brassica, Kräutern, Bohnen (getrocknet), Linsen, Erbsen (getrocknet), Fleisch, Fett, Leber und Nieren von Schwein, Rind, Schaf und Ziege sowie Milch von Wiederkäuern einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden überprüft; bei der Überprüfung werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.
(20)
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Höchstgehalte an Propyzamidrückständen in Porree und Hopfen keine Angaben vorliegen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.
(21)
Die Behörde legte eine Stellungnahme zu den Höchstgehalten an Propyzamidrückständen in Kräutertees (getrocknet) vor(13).
(22)
Für Pyridat legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor(14). Sie kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der RHG für Schwarzwurzeln, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Frühlingszwiebeln, Zuckermais, Blumenkohl, Rosenkohl — Kohlsprossen, Kopfkohl, Grünkohl, Kohlrabi, Schnittlauch, Spargel, Porree, Süßlupinen, Mohnsamen, Rapssamen, Mais, Kräutertees (getrocknet, Blüten), Kräutertees (getrocknet, Blätter), Kräutertees (getrocknet, Wurzeln), Gewürze (Samen), Gewürze (Früchte und Beeren), Fleisch, Fett, Leber und Nieren von Schwein, Rind, Schaf und Ziege, Geflügelfleisch, -fett und -leber, Milch von Wiederkäuern und Vogeleier einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden überprüft; bei der Überprüfung werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.
(23)
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Höchstgehalte an Pyridatrückständen in Artischocken, Gerste, Reis und Weizen keine Angaben vorliegen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.
(24)
Die Behörde legte eine Stellungnahme zu den Höchstgehalten an Pyridatrückständen in Sellerieblättern (Dillblättern) vor(15).
(25)
Hinsichtlich der Erzeugnisse, für die keine einschlägigen Zulassungen oder Einfuhrtoleranzen auf Ebene der Union gemeldet sind und keine Codex-RHG vorliegen, kam die Behörde zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Unter Berücksichtigung des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sollten für diese Erzeugnisse RHG auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.
(26)
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(27)
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(28)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(29)
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG vorschriftsmäßig hergestellt worden sind und für die den vorliegenden Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.
(30)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(31)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for amitrole according to Article 12 of Regulation (EC) No. 396/2005. EFSA Journal 2012;10(6):2763. [35 S.].

(3)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for dinocap according to Article 12 of Regulation (EC) No. 396/2005. EFSA Journal 2011;9(8):2340. [33 S.].

(4)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for fipronil according to Article 12 of Regulation (EC) No. 396/2005. EFSA Journal 2012;10(4):2688. [44 S.].

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(6)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for fipronil in poultry fat. EFSA Journal 2012;10(5):2707. [32 S.].

(7)

Verordnung (EU) Nr. 212/2013 der Kommission vom 11. März 2013 zur Ersetzung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Ergänzungen und Änderungen der Einträge zu den Erzeugnissen, für die dieser Anhang gilt (ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 30).

(8)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the modification of maximum residue levels (MRLs) for fipronil following the withdrawal of the authorised uses on kale and head cabbage. EFSA Journal 2014;12(1):3543. [37 S.].

(9)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for flufenacet according to Article 12 of Regulation (EC) No. 396/2005. EFSA Journal 2012;10(4):2689. [52 S.].

(10)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for pendimethalin according to Article 12 of Regulation (EC) No. 396/2005. EFSA Journal 2012;10(4):2683. [57 S.].

(11)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for pendimethalin in various crops. EFSA Journal 2013;11(5):3217. [27 S.].

(12)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for propyzamide according to Article 12 of Regulation (EC) No. 396/2005. EFSA Journal 2012;10(4):2690. [54 S.].

(13)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for propyzamide in leaves, flowers and roots of herbal infusions. EFSA Journal 2013;11(9):3378. [28 S.].

(14)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for pyridate according to Article 12 of Regulation (EC) No. 396/2005. EFSA Journal 2012;10(4):2687. [47 S.].

(15)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for pyridate in celery leaves (dill leaves). EFSA Journal 2012;10(9):2892. [25 S.].

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