Präambel VO (EU) 2014/1130
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,
gestützt auf den Beschluss 2004/859/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen(2) betreffend, insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vom 14. Mai 1973(3) ( „Bilaterales Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen” ) und das Protokoll Nr. 3 des EWR-Abkommens(4) enthalten die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.
- (2)
- Das Protokoll Nr. 3 zum EWR-Abkommen sieht für Wasser mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen des KN-Codes 22021000 sowie für andere nicht alkoholhaltige Getränke, die keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthalten, des KN-Codes 22029010 eine Zollbefreiung (Zollsatz Null) vor.
- (3)
- Durch das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend(5) ( „Abkommen in Form eines Briefwechsels” ), das mit Beschluss 2004/859/EG genehmigt wurde, wurde die Zollbefreiung für die betreffenden Wasser und anderen Getränke für Norwegen vorübergehend und unbefristet ausgesetzt. Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels sollten zollfreie Einfuhren von Waren mit den KN-Codes 22021000 und ex22029010 mit Ursprung in Norwegen nur innerhalb der Beschränkungen eines Zollkontingents gestattet werden. Für Einfuhren, die über das Zollkontingents hinausgehen, ist ein Zoll zu entrichten.
- (4)
- In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1322/2013 der Kommission(6) war vorgesehen, die Zollbefreiung für jene Wasser und Getränke vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 nicht anzuwenden und damit für diese Waren den zollfreien Zugang zur Union zu gewähren.
- (5)
- Für das Jahr 2015 soll für jene Wasser und Getränke gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels das Zollkontingent eröffnet werden. Das letzte jährliche Kontingent für diese Waren wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1085/2012 der Kommission(7) für 2013 eröffnet.Da für 2014 kein jährliches Kontingent eröffnet wurde, ist es angemessen, für das Kontingent für 2015 denselben Umfang festzulegen wie das für 2013 eröffnete Kontingent.
- (6)
- In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(8) sind Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten festgelegt. Die durch diese Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten gemäß diesen Vorschriften verwaltet werden.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.
- (2)
ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 70.
- (3)
ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 2.
- (4)
ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
- (5)
ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 72.
- (6)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1322/2013 der Kommission vom 11. Dezember 2013 über die Gewährung uneingeschränkten zollfreien Zugangs zur Union für das Jahr 2014 für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates fallende aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in Norwegen (ABl. L 333 vom 12.12.2013, S. 68).
- (7)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1085/2012 der Kommission vom 20. November 2012 über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2013 für die Einfuhr in die Europäische Union von bestimmten unter die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates fallenden aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren mit Ursprung in Norwegen (ABl. L 322 vom 21.11.2012, S. 2).
- (8)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
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