Artikel 1 VO (EU) 2014/1137
In Anhang III Abschnitt I Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erhält Nummer 18 folgende Fassung:
- 18.
-
Sofern sie zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, müssen
- a)
- Mägen gebrüht oder gereinigt werden; handelt es sich um die Mägen junger Wiederkäuer, die für die Labproduktion bestimmt sind, sind diese lediglich zu leeren;
- b)
- Därme geleert und gereinigt werden;
- c)
- Köpfe und Füße enthäutet oder gebrüht und enthaart werden; sofern die zuständige Behörde dies zulässt, dürfen sichtlich saubere Füße zu einem zugelassenen Betrieb befördert werden, der die Füße für die Verarbeitung zu Lebensmitteln weiterbehandelt, um dort enthäutet oder gebrüht und enthaart zu werden.
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